Buch 
1 (1885) Geschichtliche Darstellung und biographische Schilderungen / auf Wunsch der Familie nach den Quellen bearbeitet und zusammengestellt von C. Keller-Escher
Entstehung
Seite
6
JPEG-Download
 

War letzterer Besitz ein vorübergehender, so war dagegen die Yogtei Rümikon, am linkenRheinufer gegenüber Lienheim gelegen, um so dauernder in den Händen der Familie Escher. EinGlied der Freiherrn von Krenkingen, Besitzer der Schlösser Schwarz- und Weiss-Wasserstelz beiKaiserstuhl, verkaufte im Jahre 1346 all sein zu Rümikon besessenes Gut um 79/ 2 Mark lötliigenSilbers an Hans Sattler, Burger zu Waldshut. Schon im Jahre 1350') aber sind der SchultheissJohannes Escher von Kaiserstuhl und sein Bruder Heinrich im Besitze dieser niederen Gerichts-barkeit und der damit verbundenen Gerechtsame. Von Heinrich ging dann die Vogtei auf seinenSohn Johannes (Stammtafel I. No. 11), auf den Enkel Heinrich (No. 24) und endlich auf den UrenkelBürgermeister Rudolf Escher (No. 27) über. Zu dieser Vogtei gehörte Twing und Bann (d. h. wohldie niedere Gerichtsbarkeit 2 ), Holz und Feld und die Fischenzen im Rhein, ferner der Zehnten absämmtlichen Gütern. Die Vogtsteuer ertrug im Jahre 1373 8 Mütt Kernen, 15 Mütt Roggen, 3 Malterund 3 Mütt Haber, 27 Schilling Pfennig an Geld, 10 Herbst- und Fastnachthühner und 120 Eier.

Herr Escher-Usteri besitzt eine wohlerhaltene Pergamenturkunde aus dem Jahre 1417, welchedie Erblehenverleihung eines Gutes zu Rümikon betrifft. Die Handlung beschahmit Willen undGunst des frommen Junker Hans Escher, unserem gnädigen Vogt. Die Urkunde ist besiegelt vonHans Escher, dem Propst zu Wislikon, und Heintzmann Gerwer als Lehenherren. Letztere warenwahrscheinlich im Besitze der Grundherrschaft, während Escher die Vogtei zustand. Das an derUrkunde hängende Eschersiegel ist eines der ältesten, welche wir bis jetzt kennen.

Gegen Ende des XV. Jahrhunderts hatte Rudolf Escher mehrfache Misshelligkeiten mit seinenGerichtsangehörigen zu Rümikon, so dass der Schultheiss und Rath von Kaiserstuhl vermittelnmusste. Jm Jahre 1498 mussten Streitigkeiten zwischenJunker Rudolf Escher zu Tübelstein, desRaths zu Zürich und denen von Rümikon, genannt die Fischer, beigelegt werden, wegen Wieder-lösung der Fischenz und anderer Güter, die Rudolf beanspruchte (Urkunde im Staatsarchiv Aargau).Schultheiss und Rath von Kaiserstuhl entschied, dass Rudolf Escher von den Besitzern der Fischerei-gerechtigkeit im Rheine und von den Lehengütern zu Rümikon jährlich als Lehenzins zu beziehenhaben solle '/ 2 Mütt Roggen, 1 Mütt Haber, 1 Pfund Geld und 6 Herbstgüggel.

Unlang hernach (1512) verkaufte Rudolf Escher die Vogtei Rümikon sammt allen Lehengüternund Wasserzinsen an Steffan Rothpletz, Propst zu Wislikon, zu Händen dieser kleinen Benediktiner-propstei, welche dieselben 1526 an die Stadt Kaiserstuhl veräusserte; letztere trat sie schliesslichan die VIII alten Orte ab (1551), die sie der Grafschaft Baden einverleibten.

Aehnlich wie die Vogtei Rümikon, so lassen sich zahlreiche andere der oben aufgeführtenErwerbungen lange Zeit im Besitze der Familie Escher verfolgen, ja der grosse Zehnten zu Windlachblieb bis ans Ende des XVIII. Jahrhunderts ihr Eigenthum, wie wir unten sehen werden.

Kehren wir nun zu den beiden Brüdern Johannes und Heinrich Escher zurück und sehen wirzu, was uns weiter über ihre persönlichen Verhältnisse bekannt ist.

Der Schultheiss Johannes Escher war in erster Ehe verheirathet mit Verena Lucia Hager,der Schwester eines Leutpriesters Rudolph Hager zu Kaiserstuhl, welcher Ehe eine Tochter Annaentstammte. Propst Huber führt die beiden Ehegatten unter den adelichen Wohlthätern des StiftesZurzach auf. Die Gattin starb vor 1384. Um diese Zeit stiftete Johannes Escher für sich undseine Vorfahren und Familienangehörigen eine Jahrzeit in der Kirche zu Hohenthengen, der uraltenPfarrkirche von Kaiserstuhl-Fisibach, von welcher diese Ortschaften erst 1816 abgelöst wurden. DasJahrzeitbuch von Hohenthengen ist noch heute in Original vorhanden, wenn auch in sehr defektemZustande. (Als Herr Escher-Usteri dasselbe im Jahre 1866 zu sehen wünschte, langte es der Pfarreraus dem dicksten Staube vom Ofen herab!). Der Quartband enthält ausser vielen Papierblättern

') Siehe Wild, Am Zürcher Rheine. Bd. II.

2 ) Welchen Umfang dieseniedere Gerichtsbarkeit besass, könnte nur mittelst der zugehörigen Öffnung, die unsaber nicht bekannt ist, ermittelt werden. Zum Verständniss theilen wir hier mit, dass die niedere Vogtei gewöhnlichfolgende Sachen umfasste: Forderungen an Geld und Gut, Pfändung, Fertigung von Kauf und Verkauf, Ueberpflügen,Ueberzäunen, Uebermähen, Ueberschneiden, trügerisches Spiel, Wunden, Messerzücken, Faustschläge, Niederwerfen, Schussund Wurf (ohne Tödtung), Ehrverletzung, bewaffneter Angriff, nächtlicher Angriff, Bruch des Hausfriedens etc. Vordashohe Gericht gehörten Mord, Todtschlag, Diebstahl, Raub, Fälschung, Brandstiftung, Wegelagerung, Zauberei,Ketzerei, Meineid etc.