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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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erscheinen, aus dem kraft dieses Vertrags abgeschiedenen Theile des Dircktorialfondsbestricken werden. Die mit der Stadtgcmciude Zürich getroffene Uebereinkunft unter-liegt der Einsicht und Bestätigung des Regicrungsrathcö.

Sollte die Vorstcherschaft mit der Stadtgcmeinde innert vier Monaten nach cr-folgter Ratifikation zu keiner angemessenen Uebereinkunft in Rücksicht der Kauf- undWaghausgebührcn nach den in diesem §. angegebenen Grundsätzen gelangen können,oder die von ihr abgeschlossene Uebereinkunft die Bestätigung des Regierungsrathcsnicht erhalten, so soll diese Unterhandlung sogleich von dem Rcgierungsrathe selbstübernommen werden. In diesem Fall wird der Ausschuß zum Behuf der allfälligcnEntschädigung an die Stadtgcmeinde Zürich sofort ein Capital nebst Zinsen, vom1. Januar 1834 an gerechnet, zur Verfügung des Rcgicrungsraths stellen, welchesCapital die Summe von 200,000 Schweizerfranken nicht übersteigen kann. Die Vor-steherschaft oder der Ausschuß ist in keinem Fall zu einem größern Beytrage an dieerwähnte Entschädigung verpflichtet, sey es, daß der Ausschuß die Unterhandlungselbst zu Stande gebracht oder der Rcgieruugsrath dieselbe an Hand genommenhabe und;

>l) den Beytrag an die Straßenbeleuchtung der Stadt Zürich für die Dauer der vonSeite des Direktoriums eingegangenen Verpflichtung zu leisten.

§. 5. Zum Behuf einer großartigen Ausführung jener Hauptzwecke, sowie zu Anlegungeines, mit demselben in Verbindung stehenden, sichern Hafens oder einer Habe, überträgt derStaat ferner der genannten Kaufmannschaft und ihrem Rechtsnachfolger als Eigenthum unterden in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen und Vorbehalten, ohne weitem Ersatz alsdenjenigen an den Eantonsspital für seine bisherigen Nutzungen, welcher Ersatz durch Loskaufund nicht unter der Capitalsumme von 6000 Frkn. geleistet werden soll, im Ucbrigen mitRechten und Beschwerden, wie sie der Staat besessen, sammt den dazu gehörenden Schriftenund Plänen, die ibm zustehenden, unterhalb der Stadelhofcrporte gelegenen, und in den Plänenmit XX, XXI, XXII u. XXIII bezeichneten Schanzcnlehcn, nebst dem bedeckten Weg,der vor Zeiten zur Aufbewahrung von Holz, das dem Staat angehörte,, gebraucht wurdeund dem dazwischen liegenden Graben und Mauern, in der Meinung, daß als obere Grenzeeine, in der Richtung der obern zum Lehen XXII gehörigen Mauer von dem Pulverthnrmausgehende, in gerader Richtung die Lehen XIX, XVIII u. XX durchschneidende Linie, wiesolche gegenwärtig ausgepfählt ist, angenommen wird. Der unterhalb dem Lehen XX unddem bedeckten Weg liegende Holzplatz bis an die ausgepfählte Linie bleibt Eigenthum desStaates; Hiebey sind die Uebcrnehmer des Lehens XX verpflichtet, dem Staate für diesesEigenthum einen stets gut unterhaltenen Fahrweg anzuweisen.

Dieses übcrgebene Territorium darf jedoch von den Uebernehmern zu keiner Zeit an irgendJemand abgetreten, sondern soll im ganzen Umfange für die bezeichneten Zwecke beybehaltenwerden.

Wenn aber der eine oder andere Theil ausgetauscht oder gegen Einräumung andererBerechtigungen, die für diese Zwecke nöthig sind, abgetreten werden sollte, so wird demRcgieruugsrath vor Abschluß eines dießfälligen Vertrages sogleich Anzeige davon gemacht.