39
Sollten von der Vorsteherschaft spätestens bis zum Ende des Jahres 1843 nicht diejenigenBauten und Einrichtungen ausgeführt seyn, welche zur Verwirklichung der übernommenenVerpflichtungen nötbig sind, so ist der Staat berechtigt, den ganzen übertragenen Theil derSchanzen mit den dannznmal darauf angebrachten Gebäuden als freyes Staatseigentum zurück-zufordern.
Die hierauf bezüglichen Arbeiten sollen spätestens im Jahr 1835 angefangen werden.
§. 6. Die Kaufmannschaft von Zürich , so wie sie in der Einleitung als kontrahircnderTbeil bezeichnet ist, haftet für die getreue und vertragsgemäß ausschließliche Verwendung derderselben übergcbcncn Summe und Liegenschaften in Capital und Zinsen zu den in §§. 4 u. 5bezeichneten Zwecken, wogegen die genannte Kaufmannschaft auch nicht angebacken werdenkann, für die auf sie fallenden Verpflichtungen größere Summen zu verwenden als die, welcheihr vertragsgemäß an Capital nnd Zinsen zufallen.
§. 7. Die zweyte fahrbare Brücke, sowie das neu erbaute Kauf- und Waghaus, dieWaarenhänser, der Hafen und alle andern Werke, welche aus diesem Theil des Fondcs ausge-führt seyn werden, sollen, mit Inbegriff des laut §. 5 abgetretenen Grund und Bodens, zusammenEigcntbum der Stadtbürgergemeindc Zürich werden, mit der Verpflichtung des Unterhalts der-selben für die oben bezeichneten Zwecke. Im Fall sich die Stadtbürgergemeindc weigern sollte,diese sämmtlichen Gegenstände zusammen mit der Obliegenheit des Unterhaltes derselben zu über-nehmen, so werden sie sofort alle, ebenfalls mit Inbegriff des nach §. 5 abgetretenen Grundund Bodens, freyes Eigenthum des Staates.
§. 8. Nach Erfüllung aller in den §§. 4 und 5 bezeichneten Zwecke löst sich die zurVerwirklichung derselben erwählte Commission der zürcherischen Kaufleute auf und stellt den all-fällig übrig bleibenden Theil der zugeschicdcnen Summe dem Stadtärario von Zürich als dessenfreyes Eigenthum zu. Sollte aber die Stadtbürgergemeindc die im vorgehenden §. vorgeschrie-bene Unterhaltung nicht übernehmen, so fällt der Ucberschuß an den Staat zurück.
§. 9. Die Pläne und Kostenüberschläge über alle in diesem Vertrag bezeichneten Bautenund Unternehmungen, sowie die Jahresrechnungen mit ihren Belegen über sämmtliche Ein-nahmen nnd Ausgaben, sollen dem Regicrungsrathe znr Einsicht mitgetheilt werden, damit der-selbe in den Stand gesetzt werde, sich über die Erfüllung der der Kaufmannschaft überbundenenVerpflichtungen zu vergewissern.
Die Uebersichten der Jahresrechnungen sollen alljährlich zur öffentlichen Kunde gebrachtwerden."
In Folge dieser Uebercinknnft wurde am 13. May 1834 an die Kaufmannschaft der ihrzugesicherte Theil des Direktorialfonds, bestehend in 443,333 fl. 13 ß. 4 Hlr., theils an Capi-talien, theils an Zinsen und baarem Geld, abgeliefert, um damit die ihr auferlegten baulichenVerpflichtungen zu erfüllen.
Bereits hatte die Kaufmannschaft sich constituirt und zur Leitung der bevorstehenden wichtigenGeschäfte aus ihrer Mitte eine Vorsteherschaft von 15 Mitgliedern und diese einen engern Ausschußvon 5 Mitgliedern ernannt und festgesetzt, es sollen alle Verträge oder Bauprojecte, deren Be-trag über 20,000 Frkn. ansteigt, der Vorsteherschaft zum Entscheid vorgelegt, alle übrigen Ge-schäfte aber von dem Ausschuß erledigt werden.