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4) die Wagenwage, ein Gebäude, das auf der Höhe bey Seglingen liegt, im I. 1818erbaut wurde und bis 1839 dazu diente, auf bequeme Weise abzuwägen, ob die mit Korn rc.beladenen Wagen die Ladung von 90 Ccntnern nicht überstiegen. Zu diesem Behuf befandsich in dem Gebäude eine Art Brücke, auf welche die Wagen hineinfuhren, und auf diese Weisegewogen wurden. Zur Besorgung dieser Wage war ein Wagmeister angestellt, der jährlich192 Frkn. Besoldung hatte. Durch Beschluß' des Finanzrathes vom 7. Jenner 1840 ist aberdiese Wage, als entbehrlich, aufgehoben worden;
5) das sogenannte Rahnenhaus, ein altes Gebäude zu Seglingen an der Hauptstraßegelegen, unter welchem sich ein gewölbter Keller befindet, in dem bis dahin der Zehntwein desStaates aufbewahrt wurde. Zur Besorgung desselben, so wie der noch übrigen Natural-Gefälledes Staates, ist hier ein Gcfällsbczüger angestellt;
6) einige Stücke Land, sämmtlich auf der Seglinger-Seite gelegen, welche verpachtetsind und zurückbehalten werden, um bey der bevorstehenden sehr wichtigen Straßen-Correctiondurch den Ort Eglisau je nach Umständen davon Gebrauch machen zu können. Diese Cor-rection ist um so nothwendiger, als sich nicht selten auf der steilen Straße Unglücksfälle zu-tragen. Merkwürdig ist, daß im Jahr 1838 ein mit 4 Pferden bespanntes Fuhrwerk, welchesoberhalb dem Schloß umstürzte, dadurch gerettet wurde, daß es beym Hcrabsturz über dasjähe Bord an einem Kirschbaum aufgehalten wurde.
Schon seit langer Zeit besteht in Eglisau eine Corporation der Schifflcnte, gegenwärtig48 an der Zahl, welche unter sich die Verpflichtung haben, bey eintretenden Unglücksfällen aufdem Rbein, Einer für Alle und Alle für Einen zu stehen. Der stehende Fond der Gesellschaftbeträgt gegenwärtig 1200 fl.
Der im Jahr 1831 erneuerte Vertrag zwischen den Ständen Schaffhausen und Zürich rücksichtlich der Kehrordnung der Schiffe enthält unter andern folgende Bestimmungen:
„ §. 5. Die vier Ortschaften, welche die Schiffer-Gesellschaft bilden, sind zu Stellungder Gefährte (Schiffe) gegenwärtig nach folgendem Verhältniß berechtigt: Neuhausen gibt 5,Nol gibt 5, Rüdlingen gibt 2 und Eglisau gibt 16. Diese Zahl kann nur nach eintretendembesonderm Bedürfniß auf Einwilligung beyder Regierungen und in eben dem bestimmten Ver-hältniß vermehrt werden.
§. 7. In Bezug auf die von den zürcherischen Schiffleuten zu leistende Garantie bleibtes bey denjenigen Bestimmungen, welche die Kehrordnung von 1711 enthält, jedoch in derMeinung, daß die Antheilhaber jeder Ortschaft für sich allein stehen und nur denjenigen Scha-den zu tragen haben, der bey Gefährten ihrer Ortschaft sich ereignen sollte."
Das Weitere, siehe Feuersbrünste (1825, 1832 und 1833) und Naturereignisse, mit Hin-sicht auf die hier häufig Statt findenden Erderschütterungen.
Ehegericht.
Diese Behörde wurde durch die Verfassung vom Jahr 1831 aufgehoben und ihre Verrich-tungen in erster Instanz den Bezirksgerichten übertragen, welchen durch Gesetz vom 7. Brach-monat 1831 dießfalls bestimmte Vorschriften ertheilt worden sind. Das Ehegericht hielt seine