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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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Das große Zimmer des vormalige» bollern Immanitalis ist noch in unverändertemZustand und wird gegenwärtig für die Katcchisationen der Fraumünstergcmeinde und für bra-uten benutzt.

Fraumnrrfteramt.

Durch die Liquidationsurkunde vom I. 1803 wurde dieses Amt mit allen demselben zuste-henden Zehnten, Grundzinsen, Schuldtitcln, Waldungen, Lehenhöfen oder liegenden Gründensammt dem Amthauö beym Fraumünster , dessen Bestallungen, Schütten, Schöpfen, Kellern undTrotten der Stadt Zürich überlassen unter dem Vorbehalt jedoch, daß dem Staat der ungehin-derte Besitz und Genuß des benöthigtcn Platzes für das Staats-Archiv zugesichert bleibe. InFolge dessen wird das zweyte Stockwerk des Amthauscs von dem Registrator, jetzt Staatsarchivar,bewohnt und in einem Theil desselben befindet sich das Staatsarchiv; das untere Stockwerk wirdvon dem städtischen Amtmann bewohnt, das ganze Gebäude von der Stadt in Ehren gehalten.In Folge Vertrages zwischen dem Stadtrath und der Kaufmannschaft vom 21. Wintcrmonat 1839werden im I. 1840 ein Theil des Gartens und des Hofes des Fraumünstcramts, das Trott- undSchütteugcbäude, Scheune, Stallung und einige andere Gebäude abgetragen und auf dem da-durch gewonnenen Platz theils die Lagerhallen erbaut, theils solcher als freyer Raum benutzt.

Es gehörten zu dem Fraumünsteramt 6 Lehen, nämlich 2 in der Gemeinde Enge, 2 zu Hönggund 2 zu Wollishofen. Die Lehen in der Enge und zu Wollishofen wurden aber im Jahr 1837,diejenigen zu Höngg im Jahr 1838 verkauft.

Die Besoldung des Amtmanns bestand bis zum Jahr 1837 in folgendem: 20 Mütt Kernen,12 Eimer Wein, 600 fl. an Geld und 20 Klafter Holz aus dem Forst. Durch Beschluß desStadtraths vom 1. Wintermonat 1837 wurde seine Besoldung auf 1000 fl. fir, freye Wohnungund Benutzung des Gartens festgesetzt. Der Amtsknecht bezicht 300 fl. Besoldung.

Frerndcnwesen, siehe Flüchtlinge.

Freyenstein , siehe Rorbas und Feuersbrünste (1834).

Frcyschiessen, siehe Gesellschaften, (Schützengesellschaft) Wädcnschweil.

Fruchtfond.

Ein Beschluß des Zürcherischen Stadtrathes vom 12. Hcrbstmonat 1820 bestimmt die Ver-hältnisse und die Einrichtung eines besondern bürgerlichen Fonds, vermittelst dessen in Zeiten derTheurung Ankäufe von Korn, Reis oder andern Lebensrnitteln gemacht werden sollen, um diesean die Bürgerschaft in wohlfeilen Preisen auszutheilen. 19,000 fl. waren zu diesem Behufe be-reits zusammengelegt und zinsbar gemacht worden. Dieses Capital soll bis auf die Summe von48,000 fl. steigen, ehe davon Gebrauch zu Ausrheilungen gemacht werden darf, und auch imVerfolge soll diese Summe nie angegriffen werden, wenn sie nicht 36,000 fl. übersteigt, dagegensoll bey früher eintretender Tbeurung dem daimzumalige» Bedürfnisse aus andern Quellen be-gegnet werden. Sind jene 48,000 fl. erreicht, so mag ihr Viertel, und in der Folge der Ucber-schuß von 36,000 fl. zu Fruchtkäufcn verwendet werden. Steigt der Brodprcis auf 14 ß., sowerden die Austhcilungen vorgenommen, und zwar so, daß auch bey noch so hoch gestiegenemPreise, die Antheilhabcr am Fond doch nie für ein ihnen zugetheiltes Brod mehr als 16 ß. zu