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Der Große Rath des Standes Zürich hat, in Erwägung, daß diejenigen Bestimmungen der StaatS-verfassung vom i >, Brachmonat 1814, welche sich auf die Repräsentation in der obersten Landesbehorde unddie dießsäliige Wahlart bestehen, mit den gegenwärtigen Bedürfnissen deS Cantons nicht in der erforderlichenUebereinstimmung stehen, nach Anhörung des Berichtes und Antrags einer aus seiner Mitte bestellten Com-mission beschlossen, was folgt:
Erster Abschnitt.
Die Art. 8, 9, 10, 11, ferner die Art. 17 bis 20. der Staatsverfaffung vorn 11. Brachmonat 1814 sindaufgehoben, und sollen durch folgende Bestimmungen ersetzt werden.
§. 1. Die Bürger des Cantons Zürich üben die staatsbürgerlichen Wahlrechte in den Zünften aus.
Die Stadt Zürich bildet 13, der übrige Canton 52 Zünfte. Die bisherige Zunsteintheilung ist einst-weilen beybehalten, sie soll aber, sobald es die Umstände gestatten, einer Revision unterworfen werden, wobeyauf möglichste Ausgleichung der Zünfte nach Maßgabe der Bevölkerung gesehen werden soll.
§. 2. In der Stadt Zürich steht jedem stimmfähigen Bürger, welcher nicht bereits einer Zunft einver-leibt ist, der Eintritt in eine der 13 Zünfte nach beliebiger Auswahl offen.
Die 52 Zünfte der Landschaft bestehen aus der stimmfähigen Bürgerschaft der zu der Zunft gehörendenGemeinden.
Wer in mehreren Gemeinden des Cantons zugleich Bürger ist, soll erklären, in welcher derselben er diestaatsbürgerlichen Wahlrechte auszuüben gedenke. Die Bürger von Zürich dürfen sie jedoch nicht in einer Land-gemeinde ausüben, mit Vorbehalt desjenigen, was bey einer künftigen Revision der Staatsverfaffung über diesenPunkt wird festgesetzt werden.
8- 3. Zur Ausübung der staatsbürgerlichen Wahlrechte wird das zurückgelegte Alter von 20 Jahrenerfordert.
8. 4. Unfähig zur Ausübung der staatsbürgerlichen Wahlrechte sind diejenigen, welche in Kost und Lohnstehen, die Almosengenossigen, die Volljährige», welche unter Vormundschaft stehe», die Falliten und gerichtlichAeeordirten, so lange sie nicht rehabilitirt sind, die in Criminal-Unkersnchung Befindlichen, und diejenigen, welchedurch Urtheil und Recht ihres Activ-Bürgerrcchtes verlustig erklärt oder darin eingestellt worden sind.
§. 5. Der Große Rath besteht aus 212 Mitgliedern, und wird folgender Maßen zusammengesetzt:
n) Von den 13 Zünften der Stadt Zürich Wahlen die zwey grüßten jede sechs, die vier an Mitgliederzahlauf sie folgenden jede fünf, die sieben übrigen jede vier Mitglieder des Großen Rathes nach freyer Aus-wahl aus der gcsammten zünftigen Stadtbürgerschafr.
I-) Von den 52 Zünften der Landschaft wählt Winterlhur fünf und jede der 51 übrigen Zünfte Ein Mit-glied des Großen Rathes aus ihrer Mitte.
o) Ueberdieß wählt jede der 52 Landzünfte Ein Mitglied des Großen Rathes, sey es aus ihrer Mitte, odernach freyer Auswahl aus den zünftigen Bürgern der Landschaft überhaupt.
>1) Die zehn bevolkertesten Zünfte der Landschaft, nämlich: Winterlhur, Stäfa , Männedorf , Hottingen ,Richterschweil, Wädcnschweil, Horgen , Thalweil, Barcntschweil und Egg, wählen überdieß, die erstezwey, die übrigen jede Ein Mitglied des Großen Rathes, sey es aus ihrer Mitte oder nach freyer Aus-wahl aus den zünftigen Bürgern der Landschaft überhaupt.
Bei einer künftigen Revision der Zunsteintheilung sollen an dieser Bestimmung die dannzumal nöthigenAbänderungen vorgenommen werden.
ei Die Erwählung der übrigen 33 Mitglieder steht dem Großen Rathe selbst zu. 11 derselben sind aus derzünftigen Bürgerschaft der Stadt Zürich , 22 aus den zünftigen Bürgern der Landschaft zu wählen.
8. 6. Wer von mehrern Zünften zugleich znm Mitglied des Großen Rathes gewählt wird, soll binnensechs Tagen erklären, von welcher Zunft er die auf ihn gefallene Wahl annehme. Die andern betreffenden Zünftehaben alsdann neue Wahlen vorzunehmen.