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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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8- 7. Die Zünfte nehme» die ihnen zustehenden Wahlen mittelst des geheimen absoluten Mehres vor.Für jede einzelne Stelle soll eine besondere Wahl Statt finden. Zur Wiederbcsetzung einer vor Abfluß derverfassungsmäßigen Amtsdauer erledigten Stelle werden die Zünfte innerhalb Monatsfrist, vom Einteilte desErledigungsfallcs an gerechnet, zusammen berufen.

§. 8. Der Große Rath nimmt die ihm zustehende Erwählung von Mitgliedern seiner Behörde durchgeheimes absolutes Mehr für jede einzelne Stelle vor. Wer im ersten Scrutinium weniger als fünf Stimmenhat, fallt aus der Wahl. Erledigte Stellen werden in derjenigen ordentlichen oder zum Behuf eines Wahl-geschäftes veranstalteten außerordentlichen Versammlung wieder besetzt, welche zunächst auf den Erledigungsfalleintritt. Je nachdem das abgegangene Mitglied der Stadt Zürich oder der Landschaft angehört hat, wird auchdas neu zu erwählende aus dem einen oder dem andern Landeslheile genommen.

8. 9. Um in den Großen Rath gewählt werden zu können, muß man das 29ste Altersjahr zurück-gelegt haben.

Ueberdieß ist zur Gültigkeit der Wahl erforderlich, daß der Gewählte sich unmittelbar nach derselben, seyes durch einen Steuerschein oder auf andere Weise, über den Besitz eines Vermögens von wenigstens 5000Schw- Frkn. ausweise-

8- 10. Die Amtsdauer des Großen Rathes ist auf 6 Jahre festgesetzt.

Jede der beyden Abtheilungen des Großen Rathes, nämlich die von den Zünften und die von dem GroßenRathe selbst gewählte, wird in drey Unterabtheilungen gesondert, von denen je zu zwey Jahren um eine aus-tritt. Die Austretenden sind stets wieder wählbar.

Der AuStritt der ersten dieser Unterabtheilungcn soll im Jahr 1832 erfolgen-

Zweyter Abschnitt.

Um den Uebergang aus den bisherigen Verhältnissen in den neuen Zustand zu bewerkstelligen, werdenfolgende Bestimmungen getroffen:

8- 1- Montags den 0. Christmonat sollen die Zunftwahlen zur Bildung eines neuen Großen Rathesnach den im ersten Abschnitte des gegenwärtigen Beschlusses enthaltenen abgeänderten Verfaffungsartikeln vorsich gehen.

8- 2- Die zu diesem Ende erforderliche Revision der Zunftregister geschieht durch die bisherigen Znnst-präsidenten und in Ermanglung eines solchen durch den Gemcindammann des Wahlortes.

Die Zunftregister der 13 Zünfte der Stadt Zürich sind nach vollendeter Revision dem Kleinen Ratheeinzusenden, welcher alsdann nach der im ersten Abschnitte 8- 5, litt. a des gegenwärtigen Beschlusses enthal-tenen Vorschrift festsetzt, wie viel Mitglieder jede einzelne Zunft in den Großen Rath zu wählen habe.

8- 3- Jede Zunstversammlung wird durch den bisherigen Zunftprästdenten und in Ermanglung einessolchen durch den Gemeindammann deS Wahlortes eröffnet. Unter seinem Vorsitze wählt sodann die Zunft zurLeitung ihrer Verrichtungen einen Präsidenten aus ihrer Mitte durch offenes absolutes Mehr.

8- 1- Im klebrigen wird bey diesen Wahlen und bey den dießfälligen Einleitungen nach Vorschrift desGesetzes vom 18. Brachmonat 18l9 verfahren, so weit solches nicht durch die in gegenwärtigem Beschlusse ent-haltenen Bestimmungen abgeändert ist- Jedoch soll die durch den 8- 13 des erwähnten Gesetzes vorgeschriebeneAnwendung des Looses bey diese» Wahlen nicht eintreten, sondern die Abstimmung fortgesetzt werden, bis daSabsolute Mehr vorhanden ist.

8- 5- Zur Gültigkeit der Zunftwahlen ist die Anwesenheit wenigstens der Mehrzahl der in das Zunft-register eingetragenen Bürger erforderlich.

Eine Zunft, welche nicht in der erforderlichen Mitgliederzahl versammelt ist, hat ihr Wahlrecht für dieDauer eines Jahres verwirkt.

8- 6- Der neue Große Rath wird auf den 20- Christmonat einberufen werden.