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ermuntern, die Mittel zur Vervollkommnung des gerammten Erzicbuugswescns zu berathen unddießfällige Wünsche und Anträge an die betreffenden Staatsbehörden gelangen zu lassen. DieSchulsynode versammelt sich ordentlicher Weise jährlich ein Mal an dem durch sie selbst jedesMal zu bestimmenden Orte. Jbre Verbandlungen sind öffentlich. Ein von dem Regierungs-rath unterm 5. Herbstmonat 1835 erlassenes Reglement schreibt genau den Geschäftskreis derSynode und die Art und Weise ihrer Verrichtungen vor. Die erste Versammlung der Schul-synode fand den 6. Wintermonat 1834 im großen Saal des Casino Statt. Es waren etwa400 Mitglieder anwesend. — Die zweyte Versammlung ging am 24. August 1835 in derStadtkirche zu Winterthur vor sich, wobey 350 Mitglieder gegenwärtig waren. Hr. Bürger-meister Hirzel als Präsident lieferte eine Uebersicht über den Stand des Volksschulwesens inverschiedenen Eantoncn der Schweiz . — Die dritte Versammlung im Jahr 1836 hatte in dem GroßenRatkssaal zu Zürich am 29. August statt, — die vierte am 28. August 1837 in der Kirche zu Kloten beyungefähr 300 anwesenden Mitgliedern, — die fünfte am 27. August 1838 in der Kirche zuUster, — die sechste am 26. August 1839 in der Fraumünstcrkirchc in Zürich bey Anwesenheitvon 250 Mitgliedern, — die siebente am 31. August 1840 in der Stadtkirche zu Winterthur .Die Beschlüsse der letzter« oder viclmebr der Geist, der sich unter der Mehrheit der Volks-sckullehrer kund gab, machte großes Aufsehen und es veranlaßten solche sogar die gesetzgebendeBekörde, eine Abänderung der Institution anzubahnen. Die Verhandlungen der Schulsynode be-trafen gewöhnlich: Aufnahme neuer Mitglieder, Berichterstattungen über die Arbeiten der Schul-(Zapitel, Abnahme der Rechnungen über die Synodal-Cassa, Berichte über die Schullehrer-Bibliothck, jährliche Berichterstattungen des Erziehungsrathes über das gesammte Unterrichtswesendes Clintons, Anträge der Prosynode und der Syuodal-Commissionen, Wahl von Vorstehern rc.Jährlich wurde von einem Mitglied eine Hauptabbandlung über irgend einen wissenschaftlichenGegenstand vorgetragen und diese gewöhnlich dann von einem andern Mitglied critisirt oderbeurtheilt.
Schulwesen im Allgemeinen.
(Volksschulwesen.')
Der frühere Zustand des Volksschulwesens im Canton Zürich gründete sich auf eine vondem Großen Rath unterm 20. Christmonat 1803 erlassene Schulordnung, welcher zufolge fest-gesetzt wurde, es soll in jeder Kirchgemcinde wenigstens eine Schule seyn, jede öffentlicheSchule in Haupt- oder Neben-Ortschaften von dem Crziehungsrath anerkannt, gutgeheißen undbestätigt werden. Die Schullebrer wurden, nachdem sie von dem Scbul-Inspektor und demOrtspfarrcr in Beysein einiger Andern geprüft worden, von dem Crziehungsrath gewählt. Anallen Orten, setzt die Schulordnung fest, soll mit Martinitag die Winterschule anfangen undwenigstens bis zum 1. April dauern. Wo die Sommerschule täglich gehalten wird, wurde diesesneuerdings bestätigt, wo die tägliche Sommerschule nicht einzurichten möglich ist, soll sie dochwenigstens 2 Tage wöchentlich gehalten werden. — Außer der täglichen Schule wurden in allenGemeinden Repetirschulen angeordnet für die Kinder, welche der täglichen Schule entlassen wer-den, bis sie zum heil. Abendmahl unterrichtet sind. Wöchentlich wurde ein halber Tag für dieRepetirschule bestimmt und festgesetzt, daß auch alle noch nicht zum Abendmahl zugelassenen