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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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Dienstboten, Lehrknabeu und Tischgänger angehalten werden sollen, derselben beyzuwohnen.Ferner wurde bestimmt, es sollen an allen Orten auch Singschulen gehalten und mit den Repetir-schülern jedes Mal eine kurze Gesangübuug angestellt werden, mit den erwachsenen Knaben und Töch-tern von Martini bis Ostern am Sonntag Abend, von Ostern bis Martini gleich nach der Kinder-lehre. Saumselige Eltern mußten zuletzt dem Erziebungsrath verzeigt werden. — Jeder Schul-meister wurde verpflichtet, einen Rodel über die Schulkinder zu führen, um in demselben alleAbscnzcn der Kinder, ihr Zunehmen im Lernen und sittliches Verhalten zu bemerken. DieseRodel wurden jährlich durch die Pfarrer dem Schul-Inspektor und von diesem dem Erziehungs-rath eingegeben. — Rückstchtlich des Schuleiukommens und Schullohns setzt die Schulordnungfest: Keine Gemeinde oder Verwaltung eines Guts ist befugt, das Einkommen eines Schul-meisters zu schmälern, oder die liegenden Gründe, die zum Schuldienste gehören, zu veräußern;was einem Schulmeister an Wein oder Frucht gebührt, das soll demselben auf die Verfallszeitohne Kosten in der Natur oder nach dem jedesmaligen vollen Kaufpreis an Geld geliefert wer-den. — Eltern waren nicht befugt, ihre Kinder in eine andere Schule zu schicken, als andiejenige, zu welcher sie gehören; Kinder, für welche eigene Hauslehrer gehalten wurden, oderdie in Erzicbungs-Instituten versorgt worden, waren gehalten, in den Schul-Eramen zu er-scheinen. Rückstchtlich der Schulhäuser wurde festgesetzt, in jeder Gemeinde, wo ein eigenesSchulhaus sich befindet, soll dasselbe unter keinem Vorwand von der Gemeinde veräußert werdendürfen und wo keines ist, da soll wenigstens eine Stube zum Schulgebrauch gehalten werden.Die Aufsteht über die Schulen ward zunächst den Pfarrern und Stillständen, dann den Schul-Jnspcktoren, deren 15 im Canton aufgestellt wurden, endlich in oberster Instanz dem Erziekungs-rath übertragen. Alle Jahre nach gceudigter Winterschule soll von dem Pfarrer, den Vorge-setzten und Stillständern sowohl mit den täglichen als mit den Repetirschülern ein Eramen abge-halten werden. Kein Schulkind durfte unter irgend einem Vorwand der täglichen Schule entlassenwerden, bis es verständlich lesen und ordentlich schreiben konnte, die zum sittlich religiösenUnterricht dienlichen Stellen und Sprüche mit Verstand auswendig gelernt, auch das Einmal-eins mit einigen Anfängen des Kopfrechnens inne hatte.

Diese Schulordnung verblieb bis in den Anfang der Dreyßigerjahre in Wirksamkeit: indeßwurde überall längst die Mangelhaftigkeit derselben gefühlt. Im I. 1829 gab Hr. Obcramt-mann Melchior Hirzel in Knonau eine sehr interessante Schrift „Wünsche zur Verbesse-rung der Landschulen'' heraus, womit derselbe auf eine überzeugende Weise die Nothwen-digkeit einer Verbesserung der Volksschulen darzuthun suchte und entwickelte, welcher gesetzlichen Ver-fassung die Landschulen bedürfen, um dem Bedürfniß der Landschaft nach ihrer jetzigen Stufeder Bildung, der Theilnahme am Amt und der Beschäftigungsweise zu genügen und angab,welche äußeren Hülfsmittel sich zur Einführung des Gewünschten im Eanton darbieten. DieseSchrift brach Bahn, denn bereits im Anfang des JahreS 1839 wurde von dem Erziehungs-rathe Einleitung zur Revision der Schulordnung getroffen. Zu diesem Behuf setzte derselbe einebesondere Eomiuission nieder und erließ am 7. März an die sämmtlichen Schul-Inspektorenund Landpfarrcr des Eantons eine Einladung, über den Zustand des Schulwesens in ihrenBezirken und Gemeinden der Commission Berichte einzusenden. Hr. Professor Hottinger stelltediese Berichte zusammen und verfaßte einen Gesammtbericht über den Zustand des Landschul-