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sie das 5te Lebensjahr zurückgelegt babcn, schulpflichtig. — Jedes Kind besucht 6 Jabrc dieAlltagsscbnlc, darauf die Unterweisuugs- und Repetirschule und hierauf bis zur Konfirmationdie kirchliche Unterweisung und die Singschule. — Nachläßige Eltern oder Vormünder vonKindern werden zuletzt dem Richter verzeigt..
Das Gesammt-Personal der Lehrer an den Volksschulen ist abgetheilt, in Schullehreran Schulen, welche über 50 Alltagsschüler zählen, solche an Schulen, welche nicht über50 Alltagsschiller zählen (Filiallebrer), Schulhclfer, Schnlverwcser (Vikare) und Lehrgehülfen(Adjunkten). Das Minimum der Besoldung beträgt: für einen Schullehrer an einer Schule,die über 50 Kinder zählt: von der Schulgenosseuschaft wenigstens lOOFrkn., freye Wohnung,V 2 Juch. Pflanzland und 2 Klafter Brennholz, ein Schulgeld von 1 ß. wöchentlich von jedemAlltagsschüler und i/z ß. von jedem Repetir- oder Singschüler, eine Zulage von Seite desStaates von 100 Frkn. Für einen Schullehrer an einer Schule, die nicht über 50 Schülerzählt: von der Schulgenosseuschaft eine jährliche fire Besoldung von wenigstens 80 Frkn., dasSchulgeld wie oben, eine Zulage von Seite des Staates von 80 Frkn. Ein Schulhclfer erhält:von der Schulgenosscnschaft 40 Frkn., Antheil am Schulgeld, vom Staat 40 Frkn.; ein Schul-verwcscr wöchentlich 2fl.; ein Lehrgehülfe jährlich 40 fl., Kost und Schlafzimmer bey demLehrer. — Die Schullehrer werden von den Gemeinden auf einen Drcyervorschlag des Erzie-hungs-Rathes, die Schulhelfer, Schnlverwcser und Lehrgehülfen unmittelbar vom Erziekungs-rath ernannt. Zur Fortbildung der Lehrer sind für jedes Schul-Capitel Konferenzenangeordnet und zwar jährlich 4, an welchen alle an den öffentlichen Schulen angestellten Lehrerund alle Schul-Candidaten Theil zu nehmen verpflichtet sind. Jede Konferenz hat ihren Direktor;diese Direktoren versammeln sich jährlich einmal unter Vorsitz des Seminar-Direktors. JedesJahr wird vom Erziehungsrath für die sämmtlichen öffentlich angestellten Volksschullehrer undsämmtlichen Kandidaten eine Preisaufgabe gestellt und die Preise den 3 besten Ansarbeiternzuerkannt. — Die Anschaffung der Schulbücher und der Schreibmaterialien für dieeinzelnen Schüler geschieht zu möglichster Verminderung des Preises und Erzielung wünschens-werther Gleichmäßigkeit durch die Gemeindsschulpflegen, jedoch auf Kosten der Eltern. Für-Arme zahlt das Armengut der Kirchgemeinde, jede Schulgenosseuschaft hat einen abgesondertenSchulfond und eine Schul-Casse.
Durch Gesetz vom 20. Brachmonat 1836 wurde für Schullehrer an Schulen, welche nichtüber 50 Kinder zählen, der Staatsbcytrag von 80 auf lOOFrkn. erhöbt; durch gesetzliche Bestimmungvom 27. Herbstmonat 1838 die Verpflichtung der Schullehrer zum Vorsingen aufgehoben;durch Gesetz vom 27. Brachmonat 1839 für den religiösen Unterricht in der Elementarschulewöchentlich 3 Stunden festgesetzt und durch Gesetz vom 26. Brachmonat eine jährliche Summevon 1300 Frkn. als Beytrag für diejenigen Schulgcmeinden, welchen das Lehrereinkommen unddas Anschaffen der allgemeinen Lehrmittel zu sebwer fällt, und von 10,000 Frkn. als Beytragan die Schullöhne und die Lehrmittel der Kinder unvermögender Eltern ausgeworfen.
In der erwähnten Schulordnung und mannigfaltigen vom Regierungsrath oder Erziehnngs-rath erlassenen speciellen Reglements und Vorschriften bewegte sich nun seither das Volksschul-wesen und machte von Jahr zu Jahr bedeutende Fortschritte.