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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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bürgern die Stelle eines sogenannten (Kurator litem der Frau und der minderjährigenKinder des Gcmeinschuldncrs, und füdrt die zu Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Prozesse.Sind in diesem Falle die Mittel der Betheiligtcn hinreichend, um einen Anwalt zu bezahlen,so steht den Vormundschaftsbehörden das Recht zu, ihnen die Advokaturgebühren nach der ge-setzlichen Tare zu Gunsten der Stadtkasse anzurechnen. 4) Ebenso ist der Rechtskousulent zurFührung von Prozessen für unter Vormundschaft stehende Personen überhaupt verpflichtet, so-fern diesen wegen Armuth die Mittel zur Bezahlung eines Anwaltes abgehen. Der engereStadtrath und diejenige Abtheilung desselben, welche das Vormundschaftswcsen besorgt, studjedoch befugt, aus erheblichen Gründen für Behandlung einzelner Geschäfte noch andere Rechts-verständige zuzuziehen, so wie die Führung eines Prozesses einer andern Person, als demRechtskonsulcnten, zu übergeben. §. 78. Der Rechtskousulent ist verpflichtet, seinen Wohnsitzin der Stadt selbst oder deren nächsten Umgebung zu haben. §. 79. Als Besoldung bezichtderselbe 1) einen jährlichen firen Gehalt von 500 fl.; 2) für die im vorigen §. No. 2. be-zeichneten Prozeßführungen die Advokaturtare ohne weitere Gratifikation; 3) ist er befugt, allemit seiner Amtsführung verbundenen Kosten und Auslagen spccifizirt der Stadtkasse zu verrechnen. Andere Entschädigungen ist der Rechtskousulent für die im vorigen §. bezeichneten Ver-richtungen zu fordern nicht berechtigt, jedoch steht dem Stadtrathe frey, ihm für Arbeiten,welche ungewöhnliche Anstrengung und Zeitaufwand verursacht haben, eine außerordentlicheEntschädigung zuzuerkennen. §. 80. Der Rechtskousulent wird durch den engern Stadt-

rath aus der Zahl derjenigen Stadtbürgcr, welche sich über den Besitz der erforderlichen theo-retischen und praktischen Rechtskenntnisse auszuweisen im Stande sind, wo möglich aus demStande der Anwälte, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Verfluß dieser Amts-dauer ist er wieder wählbar. Er leistet vor dem engern Stadtrathe den Amtseid.§. 8t. Dem engern Stadtrathe bleibt überlassen, sofern sich für diese Stelle eine geeignetePerson nicht zeigen würde, dieselbe unbesetzt zu lassen.

T i t. VI. Von dem Polizeykommissär. Z. 82. Für die Beaufsichtigung derStraßen- und Wasserpolizey, der Sicherheits- und Sittenpolizei) wird ein Polizeykommissärbestellt, welcher nicht Mitglied des engern Stadtrathes ist. §. 83. Er hat die Anweisun-gen der von dem engern Stadtrathe mit der Leitung des Polizeywesens speziell beauftragtenBehörde oder Person zu empfangen, und beaufsichtigt dagegen alle Polizcybediensteten, welchezur Mitwirkung in den ihm übertragenen Geschäftskreisen bestellt sind. §. 84. Der engereStadtrath ist ermächtigt, demselben die ihm in §. 26 des Gesetzes über die Gemeindeverwal-tung ertheilte Befugniß, unter Vorbehalt des Recurses an den engern Stadtrath oder die hiefürdurch denselben bezeichnete Behörde, zu übertragen. §. 85. Für die Geschäftsführung desPolizevkommiffärs erläßt der engere Stadtrath die nöthigen reglcmentarischen Bestimmungen.H. 86. Seine jährliche Besoldung beträgt 750 fl. §. 87. Derselbe wird auf die Dauer

von drey Jahren, mit Wicderwäblbarkeit, von dem engern Stadtrathe gewählt. §. 88.

Dem engern Stadtrathe bleibt überlassen, sofern sich für diese Stelle eine geeignete Personnicht zeigen würde, dieselbe unbesetzt zu lassen, und während solcher Frist die fraglichen Ge-schäfte durch Mitglieder seiner Behörde zu besorgen.

? i t. VII. Von der Stadtkanzlcy. §. 89. Die Siadtkanzley, welche auch die