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sogenannte Schirmkanzley und das Bureau der Stadtpolizey begreift, besteht aus folgenden An-gestellten: 1) dem Stadtschreiber, 2) dem Schirmschreiber, 3) dem Rechenschreiber, 4) und 5)zwey Polizeysecretärcn, 6) dem Secretär des Armenwesens, 7) dem Kanzlisten des Stadt-schreibers, 8) dem Kanzlisten des Schirmschreibers, 9) und 10) zwey Kanzlisten des Polizey-bureau.
Der Stadtschreiber. §. 90. Die Verrichtungen des Stadtschreibers sind folgende:1) Er ist der Chef der Stadtkanzley. — In dieser Eigenschaft stebt ihm die Aufsicht übersämmtliche übrige Kanzley-Angestellte zu; er trifft die Notlügen Anordnungen für die Aushülfe,zu welcher dieselben nach §. 109. gegenseitig verpflichtet sind; an ihn werden die Begehrender städtischen Behörden gestellt, sofern diese in außerordentlichen Fällen die Hülfe von Schrei-bern bedürfen. 2) Er ist der Secretär der Gemeindsversammlung, des größern Stadtrathesund seiner Commissionen, des engern Stadtrathes und derjenigen Commissionen des Letzter«,denen er durch das Reglement dieser Behörde beygegeben wird. — Er besorgt die Anordnungdes städtischen Archives, und führt die alphabetische genealogische Bestandliste über die stadt-bürgerlichen Familien. 3) In den Sitzungen des engeren Stadtrathes und seiner Commissionenstebt ihm eine beratbende Stimme zu. 4) Cr führt die Rechnung über die Einnahmen undAusgaben der Stadtkanzley und über die Sportelnkasse. 5) Er besorgt überhaupt diejenigenAufträge, welche ibm durch den größern und engern Stadtrath ertheilt werden. — §. 91.Die Bekleidung einer andern besoldeten öffentlichen Stelle ist dem Stadtschreiber untersagt. —§. 92. Die Besoldung des Stadtschreibcrs beträgt jährlich 800 fl. nebst einem Vierthcil derSporteln. — Er genießt freye Wohnung auf dem Stadthause. — §. 93. Der Stadtschreiberbat für dasjenige, was ihm in seiner amtlichen Stellung anvertraut werden muß, zwey an-nehmbare Bürgen zu stellen, die solidarisch unter sich basten.
Der Schirm schreibet. §. 94. Derselbe ist der Secretär der städtischen Vormund-schaftsbehörde, und besorgt als solcher sämmtliche mit dieser Stelle verbundenen Geschäfte. —Bey den Sitzungen des Schirmvogteyamtcs hat er berathende Stimme. — §. 95. Die Be-kleidung einer andern besoldeten öffentlichen Stelle ist dem Schirmschreibcr untersagt. — §. 96.Die Besoldung desselben bestellt in 700 fl. und freyer Wohnung. — §. 97. Der Schirmschrei-ber hat für dasjenige, was ihm in seiner amtlichen Stellung anvertraut werden muß, zweyannebmbare Bürgen zu stellen, die solidarisch unter sich haften.
Der Rechen schreib er. §.98. Cr besorgt die Sckretariats-Geschäfte bey den Com-missionen des engern Stadtrathes und die Rcchnungsgeschäfte dieser Behörde, nach Vorschriftdes dicßfälligen Reglements. Auch ist er der Stellvertreter des Stadtschreibers in denjenigenFällen, in welchen dieser verbindert wird, die ihm nach §. 90 No. 2, 4 und 5 obliegendenVerrichtungen vorzunehmen. — §. 99. Als Besoldung bezieht der Rechenschreiber 600 fl. nebstAntbeil an den Sporteln nach Maßgabe des §. 112.
Die Polizeysecretäre. §. 100. Ihnen liegt die Besorgung derjenigen Secretariats-Geschäfte ob, welche mit der Verwaltung der städtischen Polizey zusammenhängen. — DasNähere über den Geschäftskreis der Polizeysecretäre bestimmt das Reglement des engern Stadt-ratkes. — §. 101. Die Besoldung derselben besteht in 600 fl. für jeden, und Antheil an denSporteln nach Maßgabe des §. 112.