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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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723
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tigen Verhältnisse beyder Behörden unzuläßig. §. 74. Die Mitglieder dieser Kommissiontreten alle zwey Jahre in umgekehrter Ordnung ihrer Erwählung zur Hälfte aus. Mit derzweyten Hälfte tritt auch der Präsident ab, welcher für diese Stelle ebenfalls einer neuen Wablunterliegt. Sie sind jedoch stets wieder wählbar und die Nachfolger treten hinsichtlich der Kebr-ordnung in die Fußstapfen ihrer Vorgänger. IV Derselben Verrichtungen. §. 75.

Derselben liegt zunächst ob: 1) Alle ihr vom Stadtrathe zugestellten Rechnungen über das ge-sammte Stadtvermögen, sowie die Rechnung, über das Almosengut, mit Genauigkeit in Ver-gleichung des Bestandes der letztjährigen Rechnungen, sowie der Belege in arithmetischer Hin-sicht zu prüfen, und die von dem Stadtrathe den Rechnungen ertheilten Abschiede zu begutach-ten. 2) Zugleich mit dieser Prüfung und Begutachtung hat sie ihre Aufmerksamkeit auf anderemit dem Gemeindehaushalt in Beziehung- stehende Verhältnisse zu richten, als ins Besondere:u. Auf die Möglichkeit, Ersparnisse einzuleiten, b. Auf die Mittel, den Betrag der Einnahmenzu vermehren, c. Auf die Zweckmäßigkeit der Verwendung, in Bezug auf allgemeinen Nutzen,sowohl für die Gegenwart, als für die Zukunft berechnet. §. 76. Sie prüft den ihr vom

Stadtrathe jährlich zuzustellenden Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das nächstfol-gende Rechnungsjahr. §. 77. Die Commission faßt ihre Gutachten über die Rechnungen

und den Voranschlag schriftlich ab und übersendet dieselben dem Stadtrathspräsidenten, damitsolche nebst den begutachteten Gegenständen 14 Tage vor derjenigen ordentlichen Gemeindsver-sammlung, wo selbige zu behandeln sind, zur Einsicht der Bürgerschaft auf den Kanzleycisch ge-legt werden. §. 78. In derjenigen Gemeindeversammlung, wo der Gemeinde die Rechnun-

gen zur Genehmigung vorgelegt werden, erstattet ein von der Commission zu bezeichnendes Mit-glied Bericht über dieselben und stellt die darauf bezüglichen Anträge der Commission, auf welchebin dann die Beratbung und Entscheidung der Gemeinde folgt. Bey Berathung über den Vor-anschlag hat die Commission nach Verlesung ihres Gutachtens und nach Stellung der Anträgedes Stadtrathes ibre allfälligcn Gegenanträge durch eines ihrer Mitglieder zu eröffnen.§. 79. Der Commission steht frey, neben ihren Gutachten und Anträgen über die Rechnun-gen und den Voranschlag, auch Anzüge über jeden andern in der Bcfugniß der Gemeindeliegenden Gegenstand zu machen, in welchem Falle solche Anzüge nach §. 24 zu behandelnsind. §. 80. Die Commission unterwirft ibr Reglement einer Revision.

T i t. VI. Von dem Zunftgerichte, dem Stadtammann und dem Friedens-richter. K. 81. Da die Rechtspflege, die böbcrc und die Strafpolizey nicht in die Be-fugniß der Civilgemeinden fällt, so sind das Zunftgericht, das Stadtammannamt und das Frie-densrichtcramt nicht als eigentlich städtische Behörde anzusehen. Indessen finden folgende Be-stimmungen in Bezug auf dieselben Statt. §. 82. Die Stadt garantirt dem Zunftgerichte

ein Sitzungslokale, nebst Bebeiznng und Beleuchtung; dessen Mitgliedern eine jährliche Entschä-digung von Franken 80 und dem Schreiber über den ihm zukommenden einen Viertel der Bu-ßen hinaus eine solche von Franken 120, den Ersatzmännern ein Sitzungsgeld von Frkn. 2für den halben, und von Frkn. 3 für den ganzen Tag. Sollten jedoch früher oder später dieZunftgerichte aufgehoben werden, so soll vom Tage ihrer Aufhebung an die Zulage von derGemeinde aufhören und keine weitere Entschädigung für eingegangene Stellen statt finden.§. 83. Der Stadtammann ist von Amtes wegen Mitglied der Polizey-Commission; ihm wird