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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / von Friedrich Vogel
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eine jährliche fire Besoldung von Frkn. 320 ausgesetzt, und überdieß der Ertrag seiner Spor-tcln und übrigen, mit seiner Stelle verbundenen Einnahmen, noch bis znm Betrage von Fran-ken 240 garantirt; in der Meinung jedoch, daß er seine Büral- und übrigen Ausgaben selbstzu bestreiken habe. — §. 84. Dem Friedensrichter wird eine jährliche Entschädigung vonFranken 320 garantirt. — §. 85. Alle Beamten, denen durch die §§. 82, 83 und 84 vonder Stadt eine bestimmte Summe als Entschädigung gewährleistet ist, haben, wenn sie darausAnspruch machen, dem Stadtrathe am Ende jeden Jahres Rechnung über die ihnen gesetzlichzustehenden Sporteln und andere mit ihren Stellen verbundenen Einnahmen zuzustellen, worauf-hin der Stadtrath beauftragt ist, daS an dem garantirtcn Betrag Fehlende zu ergänzen.

Uebergangs- und allgemeine Bestimmungen. — §.86. Inhaber von besoldeten

Bedieustungen, welche durch diese neue Stadtverfassung aufgehoben werden, beziehen, insofernsie keine andere besoldete Stelle übernehmen, bis zu Ablauf ihrer AmtSdauer oder Dienstzeitden bisherigen firen Gehalt. — §. 87. Der neu zu wählende Stadtrath ist beauftragt, un-

gesäumt eine neue Polizey-Vcrordnuug zu entwerfen, der Genehmigung der Bezirks- und Can-tonalbehördcn zu unterlegen, und dafür zu sorgen, daß diese Verordnung bis spätestens zum er-sten Januar 1841 ins Leben trete. — §. 88. Der neue Stadtrath hat mit Beförderung die

für sich und seine Eommissionen aufgestellten Reglements über die Art und Weise der Behand-lung der Geschäfte einer Revision zu unterwerfen. — §. 89. Vorstehende Stadtverfassnng

tritt mit dem 1. Juli 1840 in Kraft, insofern bis zu diesem Zeitpunkte die Ratifikation der-selben von Seite des Hohen Regicrungsrathes erfolgt.

Schluß. — §. 90. Abänderungen in den Bestimmungen vorstehender Stadrvcrfaffungkönnen nur von der Gemeinde beschlossen werden. Die Bürgerschaft entscheidet alle 6 Jahre,ob die Stadtverfassuilg, abgesehen von dem, was innerhalb dieser Zeit auf dem Wege der An-züge in einzelnen Punkten derselben abgeändert werden kann, einer Generalrevisiou unterliegen soll.

Thore der Stadt, siebe oben unter dem Artikel Graben.

Volksfeste gab es nie keine eigentlichen zu Wintertbur. Bis zur französisch-helvetischenRevolution hatte der Albanitag insofern eine etwelche Bedeutung, als an diesem Tag diejährliche Huldigung der Bürgerschaft statt fand und die Stadtbehörden neu gewählt wurden,den Rest des Tages jedermann sich mit den Seinigcn oder guten Freunden fröhlich erzeigte,Rath und Bürgerschaft auf dem sogenannten neuen Haus am Markt, das zu bürgerlichen Zu-sammenkünften geordnet war, mit einem Abendtrunk regalirt wurden. Bis 1830 blieb der Tageine Art Freudcnrag. Jeder Bürger erhält an diesem Lag unter der Kirchtbure einen Pfen-ning, gegen dessen Uebergabe er zwey Maaß des besten Weines und zwey Brote in Empfangnehmen kann, der in dem sogenannten Herreugarteu auf Rechnung der Stadt ausgetheilt wird.Auch Wittfraucn, abgeschiedene Frauen und diejenigen Jungfrauen, welche das 50ste Jahrangetreten haben, erhalten, insofern sie innert dem Fricdkreis häushäblich sind, jede eine KanneWein und Brod.

Auch die Fastnacht hatte früher eine etwelche Bedeutung, und zwar als Kinderfest. Solange nämlich der Stadtbach noch offen war, setzten am Faßnachtssonntag Abend die Kinderallerley mit bunten Lichtern besetzte Schifflem in denselben und ließen sie in die Stadt hinab-