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Der Finanz-Commission stand die Oberleitung aller auf das Finanz- und Rechnungswesendes Staats bezüglichen Gegenstände zu und sie theilte sich zu spezieller Berathung derselben infolgende untergeordnete Commissionen oder Departements: Abgaben-Commission, Ban-Depar-tement, Bergwerks-Commission, Domainen-Departement, Straßen-Departement, Zehnten- undGrundzins-Commission, u. s. f.
Diese Einrichtung blieb unverändert bis im Jahr 1831. Dannzumal wurde durch Gesetzvom 21. Christmonat zu Besorgung des Finanzwesens ein Finanzrath, bestehend aus 9 Mit-gliedern des Rcgierungsraths, angeordnet, und demselben die Obsorge über das Staatsvermögen,die Erhebung sämmtlicher Staatseinkünfte, die Anweisung und Ausbezahlung der zur Bestrei-tung der Staatsausgaben bestimmten Gelder, die Entwerfung des jährlichen Voranschlags derEinnahmen und Ausgaben des Staats, die Leitung und Beaufsichtigung des öffentlichen Rech-nungswesens und die Oberaufsicht über den Hoch-, Straßen- und Wasserbau übertragen.
Zu diesem Ende theilte sich der Finanzrath in folgende Departements: 1) Abgaben-De-partement; 2) Anleihungs-Departement; 3) Ban-Departement; 4) Bergwerks-Departement;
5) Domainen-Departement; 6) Münz - Departement; 7) Post-Departement; 8) Rechnungs-Departement; 9) Salz - Departement; 10) Straßen- und Wasserbau-Departement; 11) Zehn-ten- und Grundzins-Departement.
Diese Departements blieben bis im Spätjahr 1839 unverändert; zu dieser Zeit wurden dasAnleihungs-, Bergwerks-, Domainen-, Rechnungs-, Zehnten- und Grundzins-Departement auf-gehoben und werden diese Geschäfte nunmehr von dem Finanzrath selbst besorgt.
Die Sitzungen des Finanzrathes werden seit ältern Zeiten her in einem eigens dazu be-stimmten nicht lururiös eingerichteten Zimmer auf dem ersten Boden des Rathhauses abgehalten.Die Finanzkanzlep, in welcher in den Jahren 1832 — 1834 öfters 9—10 Personen arbeiteten,die jetzt aber nur noch aus dem Rcchenschreiber, dem Rechnungs-Censor und einem Kanzlistenbesteht, ist in dem anstoßenden Zimmer placirt.
Das Finanzwesen selbst hat in der letztverflossenen Zeit, in Folge der Bestimmungen der§§. 16, 17, 18 und 21 der Verfassung von 1831 so zu sagen eine gänzliche Umwand-lung erlitten. Durch Beschluß des Großen Rathes vom 30. Brachmonat 1831 wurde zu Re-vision des gesammten Staatshaushaltes eine außerordentliche Commission von 13 Mitgliedernniedergesetzt. Diese trat am 23. August 1831 zum ersten Mal zusammen, theilte sich zu Be-handlung ihrer Geschäfte in mehrere Sektionen, und bearbeitete bis zum Jahr 1837:
1) einen Gesetzesvorschlag für Ertheilung von Weinschenks-Patenten;
2) ein Gutachten bezüglich auf Veräußerung der Domainen;
3) Gesetzes-Entwürfe betreffend den Loskauf und die Capitalisirung des trockenen undnassen Zehntens und der Grundzinse;
4) einen Gcsetzcsentwurf über die Vermögens-, Erwerbs- und Einkommenssteuer;
5) Gesetzesvorschlag betreffend die Besoldung der Geistlichen;
6) einen Gesetzesvorschlag über die Verwaltung des unmittelbaren Staatsvermögens;
7) über Ertheilung von Weinschenks- und Speise-Patenten;
8) über Abänderung einiger Theile des Steuer-Gesetzes;
9) über die Stempelabgabe;